Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
SchaumwZwStV§ 30a Herstellung von Schaumwein außerhalb eines Steuerlagers
Stand: 07.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/30a#abs-1 (1) Wer Schaumwein ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei ist anzugeben:
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/30a#abs-2 (2) Der Hersteller ist verpflichtet, über den hergestellten Schaumwein Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/30a#abs-3 (3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/30a#abs-4 (4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Anmeldung durchgeführt.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 30a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.